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Satzung

§ 1 Namen, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die Marinekameradschaft wurde erstmals 1894 als Marineverein „Prinz Adalbert“ Wilhelmshaven gegründet und bestand bis zum 08. Mai 1945. Sie wurde am 04. März 1952 wiedergegründet und trägt den Namen „Marinekameradschaft Wilhelmshaven von 1894 e.V.“.
  2. Sitz der Marinekameradschaft (MK) ist Wilhelmshaven. Sie ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wilhelmshaven eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel

  1. Die Mitglieder der MK bekennen sich zu der im Grundgesetz verankerten Staatsform.
  2. Die MK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Zweck der MK ist der Wille zur Förderung des nationalen und internationalen Seegedankens. Sie ist zugleich für ihre Mitglieder Bindeglied von Tradition und Gegenwartsaufgaben und dient insbesondere der Kameradschaft untereinander.
  3. Der Satzungszweck soll verwirklicht werden durch Maßnahmen zur Förderung der Völkerverständigung, des Wassersports und der Jugendarbeit.

3.1 Die Förderung der Völkerverständigung wird angestrebt durch:

3.1.1 Zusammenfassung der ehemaligen und aktiven Angehörigen deutscher Marinen einschließlich ihrer Reservisten, der Handelsschifffahrt, der Seedienste und der Fischerei sowie solcher Personen, die diese Einrichtungen fördern und das maritime Gedankengut bejahen und pflegen. Dies geschieht frei von religiösen und politischen Bindungen.
3.1.2 Förderung der Verständigung und Vertiefung menschlicher und kultureller Beziehungen zu anderen Völkern durch Zusammenarbeit mit gleichartigen Verbänden und Vereinen auf nationaler und internationaler Ebene.
3.1.3 Förderung der Kontakte zu der deutschen Marine, den Seediensten, der Handels-schifffahrt und der Fischerei.
3.1.4 Förderung der Jugendpflege durch Unterstützung der Marinejugend im Deutschen Marinebund.

4.1 Die MK kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung anderen Vereinen und Verbänden beitreten, die in ihren Zielen den in dieser Satzung niedergelegten Aufgaben und Grundsätzen entsprechen.
4.2 Die MK ist Mitglied des Deutschen Marinebundes e.V., nachstehend DMB genannt.
5.1 Die MK ist uneigennützig tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5.2 Mittel der MK dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
6. Zur Erreichung der Ziele kann die MK ein Heimschiff oder ein Heim unterhalten. Aus der Bewirtschaftung des Heimschiffes oder des Heimes sollten die Kosten der Unterhaltung möglichst gedeckt werden. Überschüsse werden satzungsgemäß verwandt.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Beitrittserklärung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung.
2.1 Die Antragsteller müssen grundsätzlich das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein.
2.2 Mit der Mitgliedschaft natürlicher Personen in einer Marinekameradschaft wird zugleich die Mitgliedschaft im Deutschen Marinebund e.V. erworben. Jedes Mitglied erhält bei der Aufnahme die Mitgliedskarte des DMB e.V., eine Verbandsnadel des DMB e.V., eine Satzung des DMB e.V. und eine Satzung der MK.
2.3 Die für die Mitgliederverwaltung notwendigen Daten werden elektronisch erfasst und nach den geltenden Datenschutzrichtlinien behandelt.
3.1 MK Mitglieder können auf Grund besonderer Verdienste in der MK die Verdienstnadel der MK erhalten. Die Entscheidung darüber bedarf der einfachen Mehrheit des erweiterten Vorstandes.
3.2 Ehrenmitglieder können dem Vorstand aus den Reihen der Mitglieder vorgeschlagen werden. Sie müssen sich um die Ziele der MK und damit des DMB besonders verdient gemacht haben. Der Vorstand befindet darüber und legt den Vorschlag der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vor.
4. Die Mitarbeit in der MK ist ehrenamtlich. Erforderliche Aufwandsentschädigungen werden vom geschäftsführenden Vorstand genehmigt. Die Organe können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, soweit der geschäftsführende Vorstand dies genehmigt. Es sind auch angemessene pauschale Erstattungen von Aufwendungen wie zum Beispiel Erstattung für Fahrtkosten zulässig, wenn diese vom geschäftsführenden Vorstand genehmigt sind.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

1.1 durch Austritt,
1.2 durch Ausschluss,
1.3 durch Tod

2. Der Austritt aus der MK ist nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand der MK mit der Frist von 8 Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich.
3. Ein Mitglied kann aus der Kameradschaft ausgeschlossen werden,

3.1 wenn es ohne Begründung 6 Wochen mit den Beitragszahlungen im Rückstand ist und trotz einer danach erfolgten schriftlichen Mahnung durch den Vorstand innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der Mahnung seinen Beitragszahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist;
3.2 wenn dem Vorstand in seiner Gesamtheit nachträglich bekannt wird, dass das Mitglied gemäß § 3 Abs. 2.1 dieser Satzung nicht hätte aufgenommen werden dürfen;
3.3 wenn es das Ansehen des DMB oder der MK schädigt oder sich in grober Weise unkameradschaftlich verhält oder sich den Beschlüssen der Organe der MK widersetzt.

4. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand, der Beschluss bedarf der 2/3-Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
Bei einem Einspruch gegen den Ausschluss entscheidet die Hauptversammlung.
5. Ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder müssen die Mitgliedskarte zurückgeben.
6. Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen geleisteten Beiträge oder Spenden.
6.1 Eine Beendigung der Mitgliedschaft in der Marinekameradschaft betrifft auch die Mitgliedschaft im Deutschen Marinebund e.V.

§ 5 Organe der Marinekameradschaft

Organe der MK sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. der geschäftsführende Vorstand
3. der erweiterte Vorstand
4. Ausschüsse
5. Kassenprüfer
6. das Mitteilungsblatt der MK „Flüstertüte“.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Mitgliederversammlungen finden im allgemeinen monatlich statt. Sie verfolgen die Ziele gemäß § 2 der Satzung.
2. Grundsätzlich im 1. Quartal eines Kalenderjahres findet eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt. Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind insbesondere:

2.1 Entgegennahme des Jahresberichts des Vorsitzenden
2.2 Entgegennahme des Kassenberichts des Schatzmeisters
2.3 Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
2.4 Aussprache zu Ziff. 2.1 bis 2.3
2.5 Entlastung des Vorstandes
2.6 Wahl eines Versammlungsleiters
2.7 Wahl des Vorstandes
2.8 Wahl der Kassenprüfer
2.9 Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
2.10 Festsetzung einmaliger Umlagen
2.11 Beschlussfassung über einen Einspruch von ausgeschlossenen Mitgliedern
2.12 Beschlussfassung über die Einsetzung von Ausschüssen
2.13 Beschlussfassung über Satzungsänderungen
2.14 Beschlussfassung über die Auflösung der MK
2.15 Beschlussfassung über den Austritt aus dem DMB

3. Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand als außerordentliche Hauptversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn das Interesse der MK es erfordert, es 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte beantragen, oder die Kassenprüfer einen entsprechenden Antrag beim Vorstand stellen. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann die Zuständigkeit nach § 6 Abs. 2 Ziff. 2.5 – 2.15 wahrnehmen.
4. Die Hauptversammlungen werden durch den geschäftsführenden Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 3 Wochen einberufen. Die Einladung wird unter Wahrung der Fristen im Mitteilungsblatt der MK „Flüstertüte“ bekanntgegeben. Bei den sonstigen Mitgliederversammlungen ist eine Einladungsfrist nicht einzuhalten und die Angabe der Tagesordnung nicht erforderlich.
5. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens 1 Woche vor Beginn der Jahreshauptversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
6. Beschlüsse aus den Mitgliederversammlungen sind für alle Mitglieder verbindlich.

§ 7 Vorsitz, Stimmrecht, Beschlussfähigkeit und Protokollführung in der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, sonst das nächste anwesende Vorstandsmitglied.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen.
  3. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist unabhängig von der Zahl anwesender Mitglieder beschlussfähig.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen ist. Es ist zu den Akten der MK zu nehmen und auf Verlangen allen Mitgliedern zur Einsichtnahme vorzulegen.

§ 8 Abstimmung und Wahlen in der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung beschließt, sofern nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt, durch Handzeichen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Durch Mehrheitsbeschluss kann geheime Abstimmung mit Stimmzettel festgelegt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
2. Wahlen werden durch Handzeichen vorgenommen. Auf Antrag von mindestens 3 Mitgliedern sind sie geheim mit Stimmzettel vorzunehmen. Gewählt ist derjenige, für den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden sind.
Erreicht keiner der Vorgeschlagenen diesen Stimmenanteil, entscheidet in einem zweiten Wahlgang die höchste Stimmenzahl, bei Stimmengleichheit das Los, das von dem bei diesem Wahlgang amtierenden Versammlungsleiter zu ziehen ist.
3. Bei Abstimmungen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit.

§ 9 Zusammensetzung des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus
1.1 dem geschäftsführenden Vorstand:

1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Schatzmeister

1.2 dem erweiterten Vorstand:

1. dem Vorsitzenden
2. dem stellv. Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Schatzmeister
5. dem Ältermann
6. dem Pressewart
7. dem Redakteur „Flüstertüte“
8. dem Festwart
9. bis zu 2 Beisitzern

Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Mitglieder der MK mit besonderen Aufgaben zu betrauen.
2. Nicht in den Vorstand gewählt werden können wirtschaftlich abhängige oder vertraglich angestellte Personen der Marinekameradschaft von Wilhelmshaven von 1894 e.V.

§ 10 Gesetzliche Vertretung

Gesetzliche Vertreter der MK im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister. Jeweils zwei von ihnen gemeinsam vertreten die MK gerichtlich und außergerichtlich.

§ 11 Wahl des Vorstandes, Abberufung von Vorstandsmitgliedern

Der Vorsitzende, der Schatzmeister, der Festwart und der Pressewart sind in geraden Jahren zu wählen. Der stellv. Vorsitzende, der Schriftführer, der Redakteur Flüstertüte und der Ältermann sind in ungeraden Jahren zu wählen. Die Beisitzer sind jährlich zu wählen.
2. Eine Wiederwahl ist zulässig. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Wahlzeit kann die nächste Mitgliederversammlung als außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden, auf der eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen ist (siehe auch § 6 Abs. 3).
3. Auf Antrag des Vorstandes, der Kassenprüfer oder ¼ der anwesenden Mitglieder kann ein Vorstandsmitglied in einer Hauptversammlung abberufen werden. Die Abberufung ist nur zulässig, wenn die Einladung diesen Tagesordnungspunkt unter Nennung des Namens des Vorstandsmitgliedes, dessen Abberufung beantragt wird, enthält. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand leitet die MK. Ihm obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und die Verwaltung des Vermögens der MK. Der Vorsitzende führt in Zusammenarbeit mit dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister die laufenden Geschäfte. Der Schatzmeister besorgt die finanziellen Angelegenheiten der MK. Er verwaltet die Kasse der MK und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Außerdem führt er eine Vermögensaufstellung. Eine Vermögensdarlegung muss jederzeit möglich sein.

§ 13 Einberufung des Vorstandes, Verfahren in den Vorstandssitzungen

1. Der Vorstand ist vom Vorsitzenden einzuberufen so oft es eine Geschäftslage erfordert, sowie innerhalb von 10 Tagen, wenn 2 Vorstandsmitglieder es schriftlich unter Angabe des zu behandelnden Tagesordnungs- punktes beantragen. Sofern nicht alle Vorstandsmitglieder auf die Einladung verzichten, ist dafür § 6 Abs. 1 u. 2 dieser Satzung entsprechend anzuwenden.
2. Für den Vorsitz, die Abstimmungen und die Protokollführungen in den Vorstandssitzungen gelten die § 7 u. § 8 dieser Satzung entsprechend.
Der Ehrenvorsitzende kann an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen.
3. Der Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben.

§ 14 Ausschüsse

Zur Beratung und Unterstützung des Vorstandes und zur Bearbeitung besonderer Sachgebiete kann der Vorstand Sonderausschüsse bilden, deren Tätigkeit zeitlich begrenzt werden kann. Jeder Ausschuss wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden, der dem Vorstand der MK über die Arbeit des Ausschusses Bericht erstattet. Der Vorstand der MK kann an den Ausschusssitzungen teilnehmen. Die Einladungen zu den Ausschusssitzungen sind dem Vorsitzen- den der MK zur Kenntnis zu geben.

§ 15 Kassenführung

1. Die Mitglieder der MK sind zur Zahlung der von der Hauptversammlung festgesetzten Beiträge und Umlagen verpflichtet. Einzelnen Mitgliedern kann auf Beschluss des Vorstandes der Beitrag oder die Umlage ganz oder teilweise erlassen werden.
Beiträge oder die Umlagen hat der Schatzmeister zu quittieren. Eine Rückzahlung entrichteter Beiträge erfolgt nicht.
2. Die Mitgliederbeiträge, Umlagen sowie die sonstigen Einnahmen, z.B. aus Sammlungen und Spenden sowie Verkaufsaktionen, sind von dem Schatzmeister auf ein Konto der MK einzuzahlen und ordnungsgemäß zu verwalten. Der Schatzmeister ist für die sorgfältige Erledigung aller Kassengeschäfte verantwortlich. Bei Ausgaben für den laufenden Geschäftsverkehr veranlasst er die Zahlung. Bei höheren Zahlungen ist die Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich, es sei denn, es handelt sich um die Überweisung der Abgaben an den DMB. Der Schatzmeister ist verpflichtet, dem geschäftsführenden Vorstand der MK die Kassenbücher und alle Unterlagen jederzeit auf Verlangen vorzulegen.

§ 16 Kassenprüfer

1. Zur Kontrolle der Kassenführung und zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes wählt die Jahreshauptversammlung mindestens 2 nicht dem Vorstand angehörende Kassenprüfer für die Amtszeit von 2 Jahren bis zur nächsten Mitgliederversammlung, zuzüglich eines Ersatz-Kassenprüfers.
Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig, jedoch hat mindestens 1 Kassenprüfer auszuscheiden. Dabei scheidet stets der amtsältere aus; bei gleicher Amtszeit entscheidet das Los. Beim Ausscheiden eines Kassenprüfers während der Wahlzeit kann in einer außerordentlichen Hauptversammlung eine Ersatzwahl bis zur nächsten Jahreshauptversammlung vorgenommen werden.
Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich vor der Jahreshauptversammlung die Kassenbücher, den Kassen- und Kontostand und alle Unterlagen des Schatzmeisters. Das Ergebnis aller Prüfungen ist schriftlich niederzulegen und zu den Kassenakten zu nehmen. Das Prüfprotokoll ist bei der Jahreshauptversammlung zu verlesen. Der Vorstand der MK ist gegenüber den Kassenprüfern nicht weisungsbefugt.
3. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit müssen mindestens 2 Kassenprüfer zusammenwirken.

§ 17 Mitteilungsblatt der MK „Flüstertüte“

Die „Flüstertüte“ ist das Mitteilungsblatt der MK; es erscheint vierteljährlich.
Die Kosten für den Postversand sind im Mitgliedsbeitrag (Vollmitglied) enthalten. Mit Einverständnis des Mitglieds wird sie elektronisch übermittelt.
Je Familie wird nur ein Exemplar ausgegeben, auch wenn mehrere Personen Mitglied in der MK sind, aber zusammen in häuslicher Gemeinschaft leben.

§ 18 Interessengruppen

Innerhalb der MK können sich Interessengruppen bilden. Diese Interessengruppen, wie z.B. >Shanty-Chor<, >Älterenback<, >Damengruppe< usw., sind in jeder Hinsicht an die Satzung der MK gebunden. Finanzielle Zuwendungen aus Mitteln der MK für diese Interessengruppen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

§ 19 Satzungsänderungen

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Eine Satzungsänderung ist nur in einer Hauptversammlung zulässig, für die die Einladung diesen Tagesordnungspunkt enthält.

§ 20 Auflösung der MK oder Austritt aus dem DMB

1. Die Auflösung der MK oder der Austritt aus dem DMB können nur auf Antrag des Vorstandes oder von ¼ der Mitglieder in zwei auf einander folgenden Hauptversammlungen beschlossen werden. Zwischen diesen muss ein Zeitraum von mindestens 1, aber höchstens 3 Monaten liegen. Ein Beschluss über die Auflösung der MK oder den Austritt aus dem DMB ist nur zulässig, wenn die Einladung diesen Tagesordnungspunkt enthält. Es bedarf in beiden Hauptversammlungen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung der MK oder Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an das Sozialwerk des Deutschen Marinebundes e.V., Laboe, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 21 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber der MK und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten der MK ist Wilhelmshaven.

§ 22 Inkraftsetzung

Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 20. Februar 1985 beschlossen und in den Jahreshauptversammlungen vom 15. März 1996 und 20. Februar 1998 und 17. März 2006 sowie auf der außerordentlichen Hauptversammlung vom 15. Oktober 2010 und den Jahreshauptversammlungen vom 20.03.2015 und 23.07.2021 geändert, ergänzt und in Kraft gesetzt.

Die Satzungsänderungen vom 23.07.2021 wurden mit Schreiben vom 22.03.2022 vom Amtsgericht Oldenburg – Registergericht bestätigt und die Eintragungen auf dem Registerblatt VR 130149 als durchgeführt gemeldet.

Das Original wurde gezeichnet durch:

  • Herrn Dieter Schlecker, Vorsitzender 
  • Herrn Daniel Schulze, stellvertretender Vorsitzender
  • Herrn Lutz-Peter Unger, Schatzmeister
  • Herrn Rudi Haardt, Schriftführer

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